Schulatteste & Co.

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Ärztliche Entschuldigungen von krankheitsbedingten Schulfehltagen sind gemäß Schulgesetz NRW §43 (2) nur in „begründeten Verdachtsfällen“ (z.B. Attestpflicht bei Schulabsentismus) einzufordern, auch nicht pauschal am Tage vor oder nach den Schulferien.

Keine Frage: Bei mehrwöchigen Krankheitsverläufen bzw. bei Schulabschlußklausuren werden wir unseren Patienten selbstverständlich auch weiterhin eine Entschuldigung für die Schulfehlzeiten ausstellen.

Auch

  • Ärztliche Bescheinigungen vor Aufnahme in Gemeinschaftseinrichtungen,
  • Ärztliche Bescheinigungen von Infektfreiheit nach banalen Infekten vor Wiederaufnahme in Gemeinschaftseinrichtungen sowie
  • Ärztliche Bescheinigungen eines vorliegenden Masernimpfschutzes

sind medizinisch nicht erforderlich und unnötige Zeitfresser. Wir bitten davon abzusehen und verweisen auf: